Allgemeine geschäfts- und lieferbedingungen (AGB)
Allgemeine Hinweise
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der LüneSolar e. K. .
§ 1 Geltung der Bedingungen
§ 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
§ 1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners
erkennt die LüneSolar e. K. nicht an, auch dann nicht, wenn die LüneSolar e. K.
diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat und der Kunde auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen hinweist. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des
Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind
nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
§ 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge
(Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen
grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche
Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
§ 2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen
Bestätigung. Die Wirksamkeit ist von der Unterschrift des Geschäftsführers
abhängig. Die Mitarbeiter der LüneSolar e. K. sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
§ 3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen
Preise des Angebotes zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die
in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils
gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich
feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage
der Lieferung/ Leistung gültigen Preis vor. Im Übrigen sind wir ab einem Monat
nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf
Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder
Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die nach
Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch
die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden
innerhalb angemessener Frist schriftlich angezeigt werden. Dies gilt, sofern
Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar
nach Vertragsschluss entstanden sind.
§ 3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls
nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk inkl. Verpackung und
Versand-/Lieferkosten.
§ 3.3 Ist die Lieferung vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von
Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Der Frachtberechnung wird
der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt. Bei Lieferungen frei Haus beinhaltet
der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen
berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die Entladung erfolgt
grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen
Stellen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im
Preis ist eine Warte-/Abladezeit an der Lieferadresse von max. 30 Minuten
enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung
gestellt werden.
§ 3.4 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Überlassung von Unterlagen/ Kalkulationen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen
Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 5 Zahlung
§ 5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach
Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 7 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in
Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu
berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch,
welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden
Zinssatz zu berechnen.
§ 5.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.
§ 5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn
der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank
nicht erfolgt ist. Ausführung Kunde
§ 5.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt –
werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder ist zu erwarten,
dass der Kunde seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
zeitgerecht nachkommt – so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir
Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, von
unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 5.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
§ 5.7 Wir sind berechtigt, die Bezahlung der gesamten vertraglich
geschuldeten Leistung im Voraus zu verlangen.
§ 5.8 Zahlungen sind auf eines unserer angegeben Konten zu leisten.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit
§ 6.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 6.2 Der Kunde kann uns nach 1 Monat der Überschreitung eines
unverbindlichen Liefer-/ Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/
Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/
leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
§ 6.3 Der Kunde kann neben Lieferung/ Leistung Ersatz des Verzugsschadens
nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die
Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
§ 6.4 Im Falle des Verzugs kann der Kunde uns auch schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme des
Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Kunde berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 6.5 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare
Schäden begrenzt.
§ 6.6 Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/ Leistung durch
Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl
nach Maßgabe der Ziffern 6.3. bis 6.5., es sei denn, dass der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung/ Leistung eingetreten wäre.
§ 6.7 Wird ein verbindlicher Liefer-/ Leistungstermin oder eine verbindliche
Liefer-/ Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung
des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/ Leistungsfrist in Verzug.
§ 6.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten –
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6.9 Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Kunde nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils nach Maßgabe von Ziffer 6.4. vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des
Kunden bestimmen sich nach Ziffer 6.5.
§ 6.10 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 6.11 Inbetriebnahme bedeutet, dass die PV- Anlage in Betrieb ist und der
Ein- bzw. Zweirichtungszähler PV-Erträge zählt. Formulare und
Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Energieversorger stehen in
keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen LüneSolar e. K. und dem
Kunden.
§ 6.12 Sollte das Objektdach des Kunden aus Well Eternit bestehen, so ist
der Kunde dafür verantwortlich, dass dieses asbestfrei ist.
§ 7 Gefahrübergang
§ 7.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Kunden
übergeben wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 8 Rechte bei Mängeln
§ 8.1 Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die technischen
Produktbeschreibungen sowie die jeweils gültigen Beschreibungen (z. B.
Eignungsprüfungen) oder die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes. Die
Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur
Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der
vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin
enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind
unverbindlich.
§ 8.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar einer längere Frist
ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in
einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen
beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/ Leistungsdatum.
§ 8.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, somit innerhalb einer Woche, nach
deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.
§ 8.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften, so liefern/ leisten wir unter Ausschluss sonstiger Rechte wegen
des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-Ieistung nicht
interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-Ieistung
unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde
nur berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern. Eine Rückabwicklung
des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur
nach einer Rückgewähr entzieht.
§ 8.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden
bei Mängeln für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche
jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen,
so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu. Ausführung
Kunde
§ 8.6 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht
beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
§ 8.7 Sachmängel der Waren, die wir von Dritten beziehen und unverändert an
den Kunden weiterliefern, haben wir – außer in den Fällen der Ziffer 9.2. –
nicht zu vertreten.
§ 9 Haftung
§ 9.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden –
gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter,
unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft
verursacht haben.
§ 9.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird – außer bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei grob
fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln – ausgeschlossen.
§ 9.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für einen außerhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden
Mangelfolgeschaden oder entgangenen Gewinn ist nach Maßgabe von Ziffer 9.2.
ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an sonstigen
Rechtsgütern des Kunden sind ausgeschlossen.
§ 9.4 Für Montagebeschädigungen haftet LüneSolar e. K..
§ 10 Umfassender Eigentumsvorbehalt
§ 10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus Lieferungen und
Leistungen gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die
folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl
freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt.
§ 10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer
Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei
Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen
zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind
unzulässig.
§ 10.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der
Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
§ 10.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen beweglichen Sachen – und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile
einer einheitlichen Sache werden – werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser
Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung
oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so
erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer
Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers
in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns
abgetreten.
§ 10.5 Die aus der Weiterveräußerung/ -verarbeitung oder einem sonstigen
Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Förderungen tritt der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware
an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nicht ordnungs-gemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir
berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
§ 10.6 Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen
dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die
Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 10.5
folgendes: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des
Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die dem Kunden zustehenden Forderungen aus
dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt
hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den
Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie
etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde
abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt
die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises
um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, die Differenz zu überweisen. Der
Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und
sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen
und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden,
auszuhändigen. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung
in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: Der Kunde hat
uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird
außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den
vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von
Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern
mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
§ 11.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG
gespeichert und genutzt (§ 33 BDSG).
§ 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern
beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentl. Sondervermögen sind – das Gericht örtlich zuständig, an dem die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss
aus dem Inland verlegt.
§ 11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung
zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem Parteiwillen
entsprechende Regelung ersetzt.
§ 11.5 Der Kunde willigt ein, dass LüneSolar e. K. die montierte Anlage
photographisch als Referenzobjekt nutzen darf.
Stand: Januar 2023